"Wie das BAG entschied, sind Fahrtzeiten keine Arbeitszeit und müssen schon gar nicht wie Arbeit bezahlt werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seine Reise selbst gestalten könne und ihm nicht vorgeschrieben sei, mit einem selbstgelenkten Auto zu fahren." Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes", urteilte das BAG. Damit fallen sie nicht unter die gesetzlichen Obergrenzen von in der Regel zehn Arbeitsstunden täglich und 48 Stunden je Woche."
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